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   BGH, 17.12.1998 - IX ZR 20/98   

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https://dejure.org/1998,3124
BGH, 17.12.1998 - IX ZR 20/98 (https://dejure.org/1998,3124)
BGH, Entscheidung vom 17.12.1998 - IX ZR 20/98 (https://dejure.org/1998,3124)
BGH, Entscheidung vom 17. Dezember 1998 - IX ZR 20/98 (https://dejure.org/1998,3124)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BGB §§ 242, 765
    Fortgeltung der Bürgschaft eines Gesellschafter/Geschäftsführer für die Schulden "seiner" GmbH nach Beendigung der gesellschaftsrechtlichen Stellung

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • zbb-online.com (Leitsatz)

    BGB §§ 765, 767, 242, 273
    Kein Wegfall der Geschäftsgrundlage bei Kündigung des für GmbH-Kredite bürgenden Gesellschafter-Geschäftsführers

Papierfundstellen

  • ZIP 1999, 877
 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (1)

  • BGH, 18.05.1995 - IX ZR 108/94

    Formularmäßige Ausdehnung der Bürgenhaftung über das verbürgte Kreditlimit hinaus

    Auszug aus BGH, 17.12.1998 - IX ZR 20/98
    Verbürgt sich ein Gesellschafter/Geschäftsführer für die Schulden "seiner" GmbH - die durch ihn handelt -, so braucht sich kein Gläubiger ohne ausdrückliche Vereinbarung auf eine Erwartung einzulassen, die fortdauernde gesellschaftsrechtliche Stellung sei Geschäftsgrundlage (§ 242 BGB) für die Bürgschaft; statt dessen kann der Bürge durch eine Kündigung klare Rechtsverhältnisse für die Zukunft schaffen (vgl. Senatsurt. v. 18. Mai 1995 - IX ZR 108/94, NJW 1995, 2553 f unter B I 2).
  • BGH, 07.10.2002 - II ZR 74/00

    Kündigung einer Pfandrechtsbestellung für Bankverbindlichkeiten eines Dritten

    Als wichtiger Grund in diesem Sinne ist z.B. auch das Ausscheiden eines Gesellschafters aus der Gesellschaft, für deren Schulden er sich verbürgt hatte, angesehen worden (BGH, Urt. v. 4. Juli 1985 aaO; v. 10. Juni 1985 - III ZR 63/84, NJW 1986, 252; BGH, Beschl. v. 17. Dezember 1998 - IX ZR 20/98, ZIP 1999, 877).

    Ihm kann der Gläubiger nicht zumuten, weiterhin unbegrenzt für sämtliche Weiterentwicklungen des besicherten Kredits verhaftet zu bleiben, mag auch mit der Beendigung des betreffenden Rechtsverhältnisses zwischen Sicherungsgeber und Schuldner nicht unmittelbar die Geschäftsgrundlage des Sicherungsvertrages entfallen (vgl. BGH, Beschl. v. 17. Dezember 1998 aaO).

  • OLG Naumburg, 30.05.2002 - 2 U 42/01

    Kündigung des Kontokorrentkredits bei Duldung der Kontoüberziehung nur nach

    Verbürgt sich ein Gesellschafter/Geschäftsführer für die Schulden "seiner" GmbH - die durch ihn handelt -, so braucht kein Gläubiger ohne ausdrückliche Vereinbarung anzunehmen, die fortdauernde gesellschaftsrechtliche Stellung sei Geschäftsgrundlage (§ 242 BGB) für die Bürgschaft; stattdessen kann der Bürge selbst durch eine Kündigung klare Rechtsverhältnisse für die Zukunft schaffen ( BGH ZIP 1999, 877; BGH NJW 1995, 2553 f., unter B I 2).
  • OLG Naumburg, 30.05.2002 - 2 U 40/01
    Verbürgt sich ein Gesellschafter/Geschäftsführer für die Schulden "seiner" GmbH - die durch ihn handelt -, so braucht kein Gläubiger ohne ausdrückliche Ver-einbarung anzunehmen, die fortdauernde gesellschaftsrechtliche Stellung sei Geschäfts-grundlage (§ 242 BGB) für die Bürgschaft; stattdessen kann der Bürge selbst durch eine Kündigung klare Rechtsverhältnisse für die Zukunft schaffen (BGH ZIP 1999, 877; BGH NJW 1995, 2553 f., unter B I 2).
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