Rechtsprechung
BGH, 17.12.1998 - IX ZR 20/98 |
Volltextveröffentlichungen (6)
- JLaw (App) | www.prinz.law
- Wolters Kluwer
Bürgschaft eines Gesellschafters für seine GmbH - Geschäftsgrundlage für die Bürgschaft des Gesellschafters
- Judicialis
ZPO § 554 b; ; BGB § 242; ; BGB § 273 Abs. 1; ; BGB § 767 Abs. 1 Satz 1; ; ZVG § 91 Abs. 1; ; ZVG § 52 Abs. 1; ; ZVG § 44 Abs. 1
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
BGB §§ 242, 765
Fortgeltung der Bürgschaft eines Gesellschafter/Geschäftsführer für die Schulden "seiner" GmbH nach Beendigung der gesellschaftsrechtlichen Stellung - ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse
- zbb-online.com (Leitsatz)
BGB §§ 765, 767, 242, 273
Kein Wegfall der Geschäftsgrundlage bei Kündigung des für GmbH-Kredite bürgenden Gesellschafter-Geschäftsführers
Papierfundstellen
- ZIP 1999, 877
Wird zitiert von ... (3) Neu Zitiert selbst (1)
- BGH, 18.05.1995 - IX ZR 108/94
Formularmäßige Ausdehnung der Bürgenhaftung über das verbürgte Kreditlimit hinaus
Auszug aus BGH, 17.12.1998 - IX ZR 20/98
Verbürgt sich ein Gesellschafter/Geschäftsführer für die Schulden "seiner" GmbH - die durch ihn handelt -, so braucht sich kein Gläubiger ohne ausdrückliche Vereinbarung auf eine Erwartung einzulassen, die fortdauernde gesellschaftsrechtliche Stellung sei Geschäftsgrundlage (§ 242 BGB) für die Bürgschaft; statt dessen kann der Bürge durch eine Kündigung klare Rechtsverhältnisse für die Zukunft schaffen (vgl. Senatsurt. v. 18. Mai 1995 - IX ZR 108/94, NJW 1995, 2553 f unter B I 2).
- BGH, 07.10.2002 - II ZR 74/00
Kündigung einer Pfandrechtsbestellung für Bankverbindlichkeiten eines Dritten
Als wichtiger Grund in diesem Sinne ist z.B. auch das Ausscheiden eines Gesellschafters aus der Gesellschaft, für deren Schulden er sich verbürgt hatte, angesehen worden (…BGH, Urt. v. 4. Juli 1985 aaO; v. 10. Juni 1985 - III ZR 63/84, NJW 1986, 252; BGH, Beschl. v. 17. Dezember 1998 - IX ZR 20/98, ZIP 1999, 877).Ihm kann der Gläubiger nicht zumuten, weiterhin unbegrenzt für sämtliche Weiterentwicklungen des besicherten Kredits verhaftet zu bleiben, mag auch mit der Beendigung des betreffenden Rechtsverhältnisses zwischen Sicherungsgeber und Schuldner nicht unmittelbar die Geschäftsgrundlage des Sicherungsvertrages entfallen (vgl. BGH, Beschl. v. 17. Dezember 1998 aaO).
- OLG Naumburg, 30.05.2002 - 2 U 42/01
Kündigung des Kontokorrentkredits bei Duldung der Kontoüberziehung nur nach …
Verbürgt sich ein Gesellschafter/Geschäftsführer für die Schulden "seiner" GmbH - die durch ihn handelt -, so braucht kein Gläubiger ohne ausdrückliche Vereinbarung anzunehmen, die fortdauernde gesellschaftsrechtliche Stellung sei Geschäftsgrundlage (§ 242 BGB) für die Bürgschaft; stattdessen kann der Bürge selbst durch eine Kündigung klare Rechtsverhältnisse für die Zukunft schaffen ( BGH ZIP 1999, 877; BGH NJW 1995, 2553 f., unter B I 2). - OLG Naumburg, 30.05.2002 - 2 U 40/01 Verbürgt sich ein Gesellschafter/Geschäftsführer für die Schulden "seiner" GmbH - die durch ihn handelt -, so braucht kein Gläubiger ohne ausdrückliche Ver-einbarung anzunehmen, die fortdauernde gesellschaftsrechtliche Stellung sei Geschäfts-grundlage (§ 242 BGB) für die Bürgschaft; stattdessen kann der Bürge selbst durch eine Kündigung klare Rechtsverhältnisse für die Zukunft schaffen (BGH ZIP 1999, 877; BGH NJW 1995, 2553 f., unter B I 2).